Zum Hauptinhalt springen

HINWEISGEBERSYSTEM

 

Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes

Am 16. Dezember 2022 hat der Deutsche Bundestag das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) beschlossen. Vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrats müssen Beschäftigungsgeber (Unternehmen, kirchliche Stellen, Behörden et cetera) nach dem HinSchG (anonyme) Meldestellen schaffen. Das Gesetz ist am 2. Juli 2023 in Kraft getreten und betrifft Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitenden. Diese sind zur Einrichtung eines internen Meldekanals (z. B. ein Hinweisgebersystem) verpflichtet. Das Gesetz soll Whistleblower vor Repressalien schützen, wenn diese im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die Meldestellen weitergeben. Das Verfahren der Meldungsabgabe muss mündlich oder schriftlich und auf Wunsch auch persönlich möglich sein. Die Meldestelle muss Hinweisgebenden innerhalb von sieben Tagen den Eingang der Meldung bestätigen. Die Meldestelle muss innerhalb von drei Monaten die hinweisgebende Person über ergriffene Folgemaßnahmen informieren.

Einrichtung einer Meldestelle nach dem HinSchG

Unternehmen müssen eine Meldestelle einrichten und betreiben, bei der insbesondere

  • Arbeitnehmer, auch Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis bereits beendet ist, Stellenbewerber, Praktikanten und Leiharbeitnehmer
  • Selbständige, die Dienstleistungen erbringen, Freiberufler, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer, Lieferanten und deren Beschäftigte
  • Anteilseigner und Personen in Leitungsgremien

vor allem die nachfolgenden Verstöße melden können:

  • Verstöße gegen Strafvorschriften; hier ist jede Strafnorm nach deutschem Recht gemeint
  • Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient. Darunter fallen insbesondere Vorschriften aus den nachfolgenden Bereichen
    • Arbeits- und Gesundheitsschutz
    • Mindestlohngesetz
    • Aufklärungs- und Auskunftspflichten gegenüber Organen der Betriebsverfassung wie Betriebsräten
  • Alle Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende EU-Rechtsakte in einer Vielzahl verschiedener Bereiche wie beispielsweise:
    • Bekämpfung der Geldwäsche
    • Produktsicherheit
    • Verkehrssicherheit
    • Beförderung gefährlicher Güter
    • Umwelt- und Strahlenschutz
    • Lebensmittel- und Fleischmittelsicherheit
    • Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei Arzneimitteln und Medizinprodukten
    • Verbraucherschutz
    • Datenschutz und Sicherheit in der Informationstechnik
    • Vergaberecht
    • Rechnungslegung bei Kapitalgesellschaften
    • Wettbewerbsrecht et cetera

Unser Unternehmen verfolgt das Ziel, bei allen geschäftlichen Aktivitäten gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu handeln. Dazu haben wir ein Hinweisgebermanagement eingerichtet. Ziel dieses Hinweisgebermanagements ist es, unser Unternehmen, die Mitarbeitenden und andere Personen, sowie unsere Geschäftspartner vor Schäden durch Straftaten, Verstöße gegen das Geldwäschegesetz, Interessenkonflikte, Verstöße gegen Datenschutzvorschriften, etc. zu schützen.

Wenn Sie den begründeten Verdacht haben, dass durch Mitarbeitende oder Führungskräfte unseres Unternehmens, eines Lieferanten oder Sublieferanten Sorgfaltspflichtverletzungen oder Verstöße nach dem Hinweisgeberschutzgesetz begangen werden, nutzen Sie für entsprechende Hinweise bitte unser elektronisches Hinweisgebersystem.

Elektronisches Hinweisgebersystem

Unser elektronisches Hinweisgebersystem ermöglicht es Ihnen, einfach, sicher einen Hinweis geben. Sie können auch Sprachnachrichten mit Stimmverzerrung abgeben. Das System ermöglicht es Ihnen, unserer internen Meldestelle verschlüsselte und geschützte Nachrichten zu schicken.

Informationen und Zugang zu unserem Hinweisgebersystem finden Sie unter folgendem Link: https://whistleblowersoftware.com/secure/JT_Energy_Systems_GmbH

Diesen Link können Sie auch von Ihren privaten Geräten aufrufen. Zur Wahrung der Vertraulichkeit empfehlen wir dies. Er ist frei zugänglich. Bei vertraulichen Meldungen wird unserem Unternehmen Ihr Name nicht mitgeteilt. Anonyme Meldungen sind nicht möglich.

Auslagerung der internen Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz

Unsere interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz haben wir ausgelagert an die Rechtsanwaltskanzlei Costard, Lina-Ammon-Str. 9 in 90471 Nürnberg. Weitere Informationen dazu finden Sie unter www.it-rechtsberater.de

Bitte geben Sie Ihre Hinweise über das elektronische Hinweisgebersystem ab, damit wir Ihren Hinweis zentral erfassen und weiterbearbeiten können.

loader-gif